Wagner Veranstaltungs GmbH
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

1. Geltungsbereich 


  1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere-auch zukünftigen-Vermietungsleistungen ausschließlich.  Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. 
  2. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.


 2. Angebot / Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere  Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. 
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter zustande.  


3. Preis/Zahlung

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und     Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten. 
  2. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Scheck oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters.
     
  3. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und  unbeschadet der Möglichkeit des Mieters, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 
  4. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele-auch für künftige Leistungen-zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
  5. Der Rücktritt von einem Auftrag ist nur bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zulässig. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch berechnet.Beim Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 50% des Endbetrages berechnet, es sei denn, eine weitere Vermietung ist möglich.In diesem Fall werden lediglich 25% des ursprünglichen Betrages berechnet.Bei Rücktritt am Veranstaltungstag oder 1 Tag zuvor, werden 100 % des Endbetrages berechnet.


  4. Baustelle/Montage

  1. Der Mieter gewährleistet-auf seine Kosten-die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstands. 
  2. Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. 
  3. Bei Zirkuszelten kann es bauartbedingt zu Regen- bzw. Kondenswasser im Innenraum kommen. 


 5. Montagetermin und Mietbeginn/Höhere Gewalt/Transport

  1. Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und der Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, daß sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache  des Mieters; deren Erteilung  oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluß. 
  2. Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und  unvermeindliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die  Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des  Geschäfts  nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle können wir vom Vertrag ganz oder  teilweise zurücktreten, ohne  daß der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz hat. 
  3.  Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen muß der Mieter Sorge  tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstands in unserem Lager.


6. Vermieterhaltung 

  1. Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen,wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur    Last fallen. 
  2. Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt. 
  3. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht; insoweit ist der Abschluß von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser    und ähnliche Risiken Sache des Mieters.


 7. Mieterhaftung 

  1. Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind, Beschädigungen und Zerstörungen  des Mietgegenstands, es sei denn, daß diese auf gewöhnlicher Abnutzung oder höherer Gewalt (vgl. Ziff. 5 lit. b) beruhen. 
  2. Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen,die dem Mietgegenstand im Rahmen    dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.


 8. Besondere Mieterpflichten Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter 

  1. für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen  
  2. auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und 
  3. uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht. 


9. Untervermietung 

  1. Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
  2. Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen , an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.


 10. Mietzeit 

  1. Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands.
  2. Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


 11. Sonstiges 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen  Pirmasens.
  3. Gerichtsstand ist Pirmasens. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. 
  4. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.


 Sitz der Gesellschaft:66953 Pirmasens, Blümelstalstr. 28

HRA 123327/ Satzungsitz Höheischweiler